Frage 180 von 238 · Wirtepatent Basel-Stadt
Unterstehen Aushilfen ebenfalls dem L-GAV?
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Richtige Antwort zu Frage 180
- A: Ja, Teilzeitmitarbeitende und Aushilfen haben dieselben Rechte und Pflichten wie Vollzeitmitarbeitende
Weitere Fragen: L-GAV, Arbeitsrecht, Sozialversicherungen
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